Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, geboren im Februar 2004, ist die Tochter des Beschwerdegegners und A. Die Eltern wurden mit Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. September 2015 geschieden. In Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils findet sich die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'100.-- vom 13. Altersjahr bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung seiner Tochter.