AR GVP 34/2022 Nr. 3848 Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG). Scheidungsurteil. Eine Lehre mit eidge- nössischem Berufsattest EBA ist im Vergleich zu einer Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ keine abgeschlossene "ordentliche Erstausbildung". Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.10.2022, ERZ 22 40 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, geboren im Februar 2004, ist die Tochter des Beschwerdegegners und A. Die Eltern wurden mit Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. September 2015 geschieden. In Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils findet sich die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'100.-- vom 13. Altersjahr bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbil- dung seiner Tochter. Die Beschwerdeführerin hat im Sommer 2021 eine Ausbildung zur Assistentin Gesund- heit und Soziales mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) abgeschlossen und befindet sich seither in der Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit (FAGE). Umstritten ist die Unterhaltspflicht des Beschwerde- gegners für seine Tochter für den Monat März 2022. Aus den Erwägungen: 2.2 Umstritten zwischen den Parteien ist, ob die von der Beschwerdeführerin begonnene Ausbildung zur Fach- angestellten Gesundheit (FAGE) zur Erstausbildung gehört oder nicht. Die Vorinstanz hat dargelegt, es sei nicht klar, ob die Beschwerdeführerin mit dem EBA bereits eine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen habe oder nicht. Es könne deshalb nicht von einem genügenden Rechtsöffnungstitel ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, Gegenstand des Streites bilde der Eintritt einer Resolutivbedin- gung, nämlich des Abschlusses einer Erstausbildung. Den Urkunden-Beweis dafür müsse der Beschwerde- gegner erbringen. Dies sei ihm nicht gelungen. Demgegenüber vertritt der Beschwerdegegner die Meinung, die Beschwerdeführerin befinde sich jetzt nicht mehr in einer Erstausbildung. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist im Februar 2022 volljährig geworden. Die Fortdauer der Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB berechtigt als solche nicht zur Rechtsöffnung; dafür bedarf es eines vollstreckba- ren Titels (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 60 zu Art. 289 ZGB). Das Scheidungsurteil des Kan- tonsgerichts vom 24. September 2015 ist grundsätzlich geeignet, einen Rechtsöffnungstitel zu bilden, weil es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (BGE 144 III 193 E. 2.2): Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 ist der Beschwerdegegner zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'100.-- vom 13. Altersjahr bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung der Beschwerdeführerin ver- pflichtet. Unerheblich ist, dass die Art der Ausbildung und auch die Länge der Ausbildung nicht genannt ist (Urteil des Obergerichts Bern ZK 19 175 vom 22. Mai 2019 E. 15.3). Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt (Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2020.152 vom 16. Dezember 2020 E. 4; Urteil des Obergerichts Bern ZK 19 175 vom 22. Mai 2019 E. 13 und 15.4). Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verwei- gern, wenn der Schuldner (vgl. zur Beweislast das Urteil des Bundesgerichts 5A_487/2011 vom 2. September Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3848 2011 E. 3.2) den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist (Urteil des Bundesge- richts 5A_331/2017 vom 17. Juli 2017), wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläu- biger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2). 2.4 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin mit der Ausbildung zur Assistentin Gesundheit und Soziales mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) bereits über eine "ordentliche Erstausbildung" verfügt. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht hat, dass ein gemeinsamer Ausbildungsplan mit einem Abschluss EBA vorgelegen hätte. Hätte ein solcher Plan bestanden, wäre mit dessen Erfüllung die Erstausbildung abgeschlossen gewesen. Selbst wenn der Beschwer- degegner eine entsprechende Behauptung aufgestellt hätte, liesse sich vom Rechtsöffnungsgericht gestützt auf den Wortlaut des Dispositivs des hier unbegründeten Rechtsöffnungstitels nicht ohne Weiteres bestimmen, ob eine Ausbildung diesem Plan entspricht. Dies bedürfte der einlässlichen Befassung im Rahmen einer mate- riell-rechtlichen Prüfung. Existiert nämlich ein solcher Ausbildungsplan, stützt sich dieser regelmässig auf still- schweigende oder mündliche und damit nicht urkundlich nachweisbare Vereinbarungen; die entsprechenden Vorbringen der Parteien müssen diesfalls gewürdigt und gegeneinander abgewogen werden. Es liesse sich vor diesem Hintergrund bereits in Frage stellen, ob das Rechtsöffnungsgericht mit der Ermittlung des Ausbildungs- plans betraut werden kann, oder ob eine solche Prüfung dessen Kognitionsbefugnis überschreitet, was aber hier offenbleiben kann. Der Beschwerdegegner hat, wie bereits ausgeführt, einen anderweitigen Ausbildungs- plan weder behauptet noch rechtsgenügend nachgewiesen. Sodann ist nicht gerichtsnotorisch, dass eine Attestlehre gleichwertig wie eine Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitzeugnis (EFZ) ist. Vielmehr handelt es sich bei einer Attestlehre zwar um einen eidgenössisch aner- kannten Abschluss, doch ist sie auf dem Arbeitsmarkt nicht gleich viel wert wie eine ordentliche Lehre mit einem EFZ, zumal die Attestlehre insbesondere denjenigen Lernenden zur Verfügung steht, die die schuli- schen Anforderungen an eine Lehre EFZ nicht zu erfüllen vermögen (Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2020.152 vom 16. Dezember 2020 E. 6, mit Hinweis auf das Urteil des Obergerichts Bern ZK 19 175 vom 22. Mai 2019; Urteile des Obergerichts Zürich RT210133 vom 4. November 2021 E. 3.5.4 und RT180035 vom 26. Februar 2018 E. 5 bc). Es ist daher kaum wahrscheinlich, dass die abgeschlossene Attestlehre eine "ordentliche" Erstausbildung darstellt. Der Entscheid darüber ist allerdings dem Sachrichter vorbehalten (vgl. auch das Urteil des Obergerichts Zürich RT210133 vom 4. November 2021 E. 3.5.2 S. 11, mit weiteren Hinwei- sen). Es gelingt dem Beschwerdegegner jedenfalls nicht, mittels Urkunden zweifelsfrei den Beweis zu erbrin- gen, dass die Beschwerdeführerin eine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen hat und damit die Resolutiv- bedingung erfüllt ist. Seite 2/2