Um die definitive Rechtsöffnung zu erhalten, muss neu entweder eine selbständige Gebührenverfügung erlassen werden oder in der ursprünglichen Verfügung muss die Bezahlung eventueller zusätzlicher, bestimmter und bezifferter Kosten vorgesehen werden, die im Falle der Nichterfüllung bedingt geschuldet sind. Da im vorliegenden Fall die Mahngebühren vom 31. August 2021 von zweimal CHF 25.00 nicht mittels einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 18 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (bGS 143.1) verfügt wurden, kann für diese keine Rechtsöffnung erteilt werden. Seite 2/2