Mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid, der zur Publikation in der amtlichen Sammlung der Leitentscheide bestimmt ist, ist diese Praxis hinfällig. Um die definitive Rechtsöffnung zu erhalten, muss neu entweder eine selbständige Gebührenverfügung erlassen werden oder in der ursprünglichen Verfügung muss die Bezahlung eventueller zusätzlicher, bestimmter und bezifferter Kosten vorgesehen werden, die im Falle der Nichterfüllung bedingt geschuldet sind.