3.2 In Bezug auf die Steuerforderung schuldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Zahlung vom 22. September 2021 infolge der Mahnung vom 31. August 2021 unbestrittenermassen eine Mahngebühr von CHF 25.00. Es ist deshalb zutreffend, wenn die Vorinstanz die Teilzahlung von CHF 81.75 zunächst auf die Mahnkosten von CHF 25.00 und nur den übersteigenden Betrag auf das Kapital anrechnete.