Eine solche Einigung der Parteien liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Keine der Parteien hat sich darüber erklärt, wie die Teilzahlung anzurechnen sei. Aus dem Umstand, dass die kantonale Steuerverwaltung die Zinsberechnung nicht neu vornahm, kann nicht abgeleitet werden, sie habe von Art. 85 OR abweichen wollen, zumal es sich um sehr geringe Beträge handelte und sie in ihren Rechtsöffnungsbegehren die Teilzahlungen auf die Kosten und nicht auf das Kapital anrechnete.