Die bisherige Praxis der Gerichte des Kantons Appenzell Ausserhorden, wonach für die im Gesetz festgelegten Mahngebühren auch ohne eine entsprechende selbständige Verfügung die definitive Rechtsöffnung gewährt wird, ist hinfällig. Um die definitive Rechtsöffnung für Mahnkosten zu erhalten, muss neu entweder eine selbständige Gebührenverfügung erlassen werden oder in der ursprünglichen Verfügung muss die Bezahlung eventueller zusätzlicher, bestimmter und bezifferter Kosten vorgesehen werden, die im Falle der Nichterfüllung bedingt geschuldet sind. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 14. September 2022, ERZ 22 29, ERZ 22 31, ERZ 22 33, ERZ 22 37, ERZ 22 39, ERZ 22 41