AR GVP 34/2022 Nr. 3841 Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG). Eine Teilzahlung ist grundsätzlich in einem ersten Schritt auf die ausstehenden Mahnkosten und erst in einem zweiten Schritt auf die ausstehende Kapitalforderung anzurechnen. Zur definitiven Rechtsöffnung für die Mahnkosten ist ein Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG erforderlich. Die bisherige Praxis der Gerichte des Kantons Appenzell Ausserhorden, wonach für die im Gesetz festgelegten Mahngebühren auch ohne eine entsprechende selbständige Verfügung die definitive Rechtsöffnung gewährt wird, ist hinfällig.