AR GVP 34/2022 Nr. 3841 Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG). Eine Teilzahlung ist grundsätzlich in einem ersten Schritt auf die ausstehenden Mahnkosten und erst in einem zweiten Schritt auf die ausstehende Kapitalforderung anzurech- nen. Zur definitiven Rechtsöffnung für die Mahnkosten ist ein Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG erforder- lich. Die bisherige Praxis der Gerichte des Kantons Appenzell Ausserhorden, wonach für die im Gesetz festge- legten Mahngebühren auch ohne eine entsprechende selbständige Verfügung die definitive Rechtsöffnung gewährt wird, ist hinfällig. Um die definitive Rechtsöffnung für Mahnkosten zu erhalten, muss neu entweder eine selbständige Gebührenverfügung erlassen werden oder in der ursprünglichen Verfügung muss die Bezah- lung eventueller zusätzlicher, bestimmter und bezifferter Kosten vorgesehen werden, die im Falle der Nichter- füllung bedingt geschuldet sind. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 14. September 2022, ERZ 22 29, ERZ 22 31, ERZ 22 33, ERZ 22 37, ERZ 22 39, ERZ 22 41 Aus den Erwägungen: 3.1 Umstritten ist hauptsächlich die Frage, ob die am 22. September 2021 erfolgten Teilzahlungen der Beschwer- deführerin auf die Steuer- bzw. Bussenschuld oder die Mahnkosten anzurechnen sind. Dafür enthält Art. 85 OR, welcher mangels anderslautender Bestimmung im Steuerrecht als öffentliches Recht heranzuziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_239/2014 vom 9. Mai 2015 E. 3.1; ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kom- mentar, Obligationenrecht l, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 85 OR), eine Regelung. Nach dieser Bestimmung kann der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Zu den Kosten gehören die Aufwendungen des Gläubigers zur Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs (SCHROETER, a.a.O., N. 7 zu Art. 85 OR). Dabei spielt es keine Rolle, ob für die vom Gläubi- ger geltend gemachten Kosten ebenfalls ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, da für diese Kosten keine Rechtsöff- nung erfolgt. Art. 85 OR ist dispositiver Natur, weshalb sich die Parteien auch über eine abweichende Anrech- nung einer Teilzahlung einigen können. Eine solche Einigung der Parteien liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Keine der Parteien hat sich darüber erklärt, wie die Teilzahlung anzurechnen sei. Aus dem Umstand, dass die kantonale Steuerverwaltung die Zinsberechnung nicht neu vornahm, kann nicht abgeleitet werden, sie habe von Art. 85 OR abweichen wollen, zumal es sich um sehr geringe Beträge handelte und sie in ihren Rechtsöff- nungsbegehren die Teilzahlungen auf die Kosten und nicht auf das Kapital anrechnete. 3.2 In Bezug auf die Steuerforderung schuldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Zahlung vom 22. September 2021 infolge der Mahnung vom 31. August 2021 unbestrittenermassen eine Mahngebühr von CHF 25.00. Es ist deshalb zutreffend, wenn die Vorinstanz die Teilzahlung von CHF 81.75 zunächst auf die Mahnkosten von CHF 25.00 und nur den übersteigenden Betrag auf das Kapital anrechnete. 3.4 Zutreffend ist hingegen der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass das Bundegericht mit Urteil 5A_825/2021 vom 31. März 2022 erstmals entschieden hat, dass auch für Mahn- und Inkassokosten ein Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG erforderlich ist (Erwägung 4.2.4). Bisher wurde diese Frage in der Lehre und kantonalen Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3841 Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, wobei die Gerichte des Kantons Appenzell Ausserhorden in stän- diger Praxis für die im Gesetz festgelegten Mahngebühren auch ohne eine entsprechende selbständige Verfü- gung die definitive Rechtsöffnung gewährten, sofern die Mahnung belegt war. Mit dem erwähnten Bundesge- richtsentscheid, der zur Publikation in der amtlichen Sammlung der Leitentscheide bestimmt ist, ist diese Pra- xis hinfällig. Um die definitive Rechtsöffnung zu erhalten, muss neu entweder eine selbständige Gebührenver- fügung erlassen werden oder in der ursprünglichen Verfügung muss die Bezahlung eventueller zusätzlicher, bestimmter und bezifferter Kosten vorgesehen werden, die im Falle der Nichterfüllung bedingt geschuldet sind. Da im vorliegenden Fall die Mahngebühren vom 31. August 2021 von zweimal CHF 25.00 nicht mittels einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 18 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (bGS 143.1) verfügt wurden, kann für diese keine Rechtsöffnung erteilt werden. Seite 2/2