In dieser Situation hat der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die Koordination der beiden Verfahren in einem formellen Rahmen erfolgt. Dies kann nur über eine Sistierung des Hauptverfahrens geschehen. Es ist denn auch in der Lehre anerkannt, dass das Hauptverfahren bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege formell sistiert werden kann (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 264 zu Art. 117 ZPO). Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 27. Mai 2022 aufzuheben. Gestützt auf Art. 326 Abs. 3 lit. b ZPO kann an dieser Stelle neu entschieden werden, weil die Sache spruchreif ist.