2.2 Es wurde oben in Erwägung 1.1.3 dargelegt, dass der Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einen Einfluss auf das Hauptverfahren betreffend Erbteilung haben kann. Die Vorinstanz hat skizziert, wie sie die beiden Verfahren koordinieren will, damit der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vor der Hauptverhandlung ergeht. In der Praxis ist es tatsächlich üblich, die beiden Verfahren parallel zu führen, ohne dass formell eine Sistierung des Hauptverfahrens erfolgt.