O., N. 2 zu Art. 126 ZPO). Die Sistierung im Hinblick auf ein anderes Verfahren, wie sie gemäss Gesetzeswortlaut als Beispiel ausdrücklich erwähnt wird (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist zulässig, wenn dadurch sich widersprechende Entscheide vermieden werden können oder wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens voraussichtlich eine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens mit sich bringt.