Aus Sicht des Beschwerdeführers ist es von Bedeutung, ob der Vortrag zu Beginn der Hauptverhandlung von einer Person mit profunden Kenntnissen des Erbrechts gehalten wird oder nicht, weil danach in tatsächlicher Hinsicht eine Ergänzung des eigenen Standpunktes nicht mehr zulässig ist. Sollte der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung nicht von einem fachkundigen Rechtsanwalt vertreten werden, könnte ihm ein Nachteil drohen, der nicht mehr wiedergutzumachen ist. Mithin ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.