2021, N. 3 und N. 16 ff. zu Art. 229 ZPO). Wird nach einem einfachen Schriftenwechsel direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen - wie im vorliegenden Fall - hat dies zu Beginn der Hauptverhandlung zu geschehen (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Aus Sicht des Beschwerdeführers ist es von Bedeutung, ob der Vortrag zu Beginn der Hauptverhandlung von einer Person mit profunden Kenntnissen des Erbrechts gehalten wird oder nicht, weil danach in tatsächlicher Hinsicht eine Ergänzung des eigenen Standpunktes nicht mehr zulässig ist.