AR GVP 34/2022 Nr. 3840 Anfechtungsobjekt (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Falls ein Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung nicht von einem fachkundigen Rechtsanwalt vertreten wird, kann ihm ein Nachteil drohen, der nicht mehr wiedergutzumachen ist. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist somit zulässig (E. 1.1.3). Sistierung des Verfahrens (Art. 126 ZPO). Im vorliegenden Fall ist das Hauptverfahren - ausnahmsweise - bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege formell zu sistieren (E. 2). Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 23.09.2022, ERZ 22 24