AR GVP 34/2022 Nr. 3840 Anfechtungsobjekt (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Falls ein Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung nicht von einem fachkundigen Rechtsanwalt vertreten wird, kann ihm ein Nachteil drohen, der nicht mehr wie- dergutzumachen ist. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist somit zulässig (E. 1.1.3). Sistierung des Verfahrens (Art. 126 ZPO). Im vorliegenden Fall ist das Hauptverfahren - ausnahmsweise - bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege formell zu sistieren (E. 2). Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 23.09.2022, ERZ 22 24 Aus den Erwägungen: 1.1.3 Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch darauf, dass über sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege vor der Durchführung der Hauptverhandlung entschieden wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_602/2016 vom 20. März 2017 E. 5, 5D_98/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.1 und 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Es steht jeder Partei offen, zweimal in einem Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vor- zubringen (SOGO/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 3 und N. 16 ff. zu Art. 229 ZPO). Wird nach einem einfachen Schriftenwechsel direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen - wie im vor- liegenden Fall - hat dies zu Beginn der Hauptverhandlung zu geschehen (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Aus Sicht des Beschwerdeführers ist es von Bedeutung, ob der Vortrag zu Beginn der Hauptverhandlung von einer Person mit profunden Kenntnissen des Erbrechts gehalten wird oder nicht, weil danach in tatsächlicher Hinsicht eine Ergänzung des eigenen Standpunktes nicht mehr zulässig ist. Sollte der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung nicht von einem fachkundigen Rechtsanwalt vertreten werden, könnte ihm ein Nachteil dro- hen, der nicht mehr wiedergutzumachen ist. Mithin ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. 2. 2.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Eine Sistierung soll nicht leichthin angeordnet werden, da sie immer eine Verzögerung des Verfah- rens zur Folge hat, was grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot widerspricht (Art. 124 ZPO, Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 126 ZPO). Es müssen triftige Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig machen (die- selbe, a.a.O., N. 2 zu Art. 126 ZPO). Die Sistierung im Hinblick auf ein anderes Verfahren, wie sie gemäss Gesetzeswortlaut als Beispiel ausdrücklich erwähnt wird (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist zulässig, wenn dadurch sich widersprechende Entscheide vermieden werden können oder wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens voraussichtlich eine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens mit sich bringt. 2.2 Es wurde oben in Erwägung 1.1.3 dargelegt, dass der Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einen Einfluss auf das Hauptverfahren betreffend Erb- teilung haben kann. Die Vorinstanz hat skizziert, wie sie die beiden Verfahren koordinieren will, damit der Ent- scheid über die unentgeltliche Rechtspflege vor der Hauptverhandlung ergeht. In der Praxis ist es tatsächlich üblich, die beiden Verfahren parallel zu führen, ohne dass formell eine Sistierung des Hauptverfahrens erfolgt. Dieses Vorgehen ist deshalb möglich, weil die für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege notwen- digen Unterlagen in der grossen Mehrheit der Fälle innert kurzer Zeit beim Gericht eintreffen und dieses dann Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3840 noch in einer früheren Phase des Prozesses entscheiden kann. Im vorliegenden Fall ist dies anders. Der erst- instanzliche Richter wartet bereits fast ein Jahr (!) darauf, dass ihm der Beschwerdeführer die am 6. Oktober 2021 angeforderten Formulare "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" ausgefüllt und mit den notwendigen Belegen versehen retourniert. Auf der anderen Seite steht als nächster Schritt des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung bevor. In dieser Situation hat der Beschwerde- führer einen Anspruch darauf, dass die Koordination der beiden Verfahren in einem formellen Rahmen erfolgt. Dies kann nur über eine Sistierung des Hauptverfahrens geschehen. Es ist denn auch in der Lehre anerkannt, dass das Hauptverfahren bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege formell sistiert werden kann (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 264 zu Art. 117 ZPO). Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 27. Mai 2022 aufzuheben. Gestützt auf Art. 326 Abs. 3 lit. b ZPO kann an dieser Stelle neu entschieden werden, weil die Sache spruchreif ist. Die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung ist anzuordnen. Seite 2/2