Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3844 bisherigen ehelichen Liegenschaft wohnen und dort ihren Hauptwohnsitz weiterführen. Eine Räumung der bisherigen Wohnung war deshalb nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat auch ausführen lassen, er werde immer wieder in T., Schweiz, bei seiner Familie sein. Dies bedingt das Vorhandensein persönlicher Gegenstände. Seite 3/3