Weil der Beschwerdeführer bereits lange Zeit vor der Abmeldung in T., Schweiz, in H., Deutschland, über eine Unterkunft verfügte (vgl. etwa die Meldebestätigung vom 28. Juli 2016) und eigenen Angaben zufolge sich auch häufig und länger dort aufgehalten hat, bedurfte die registerrechtliche Veränderung keiner besonderen Vorbereitung. Das Suchen einer Wohnung und ein aufwendiger Umzug der persönlichen Habe waren nicht notwendig. Kommt hinzu, dass die Ehefrau und ein - volljähriges - Kind des Beschwerdeführers weiterhin in der