Der Abschluss der Ausbildung der Kinder, der Wechsel in die dritte Lebensphase, die Rückkehr an den Ort der Kindheit, verwandtschaftliche Verflechtungen und Unterschiede der Lebenshaltungskosten können Motive sein, um einen Wohnort zu wechseln. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den zwei E-Mails vom 3. und 7. Dezember 2021 den möglichen Wohnsitzwechsel indessen ausdrücklich und einzig in den Zusammenhang mit der drohenden Zwangsvollstreckung gestellt. Nur wenige Tage später hat er sich abgemeldet.