Die Beschwerdegegnerin war bereits seit einiger Zeit anwaltlich vertreten und der Beschwerdeführer korrespondierte vor seiner Abmeldung in T., Schweiz, ausschliesslich mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin. Dies sprach klar für die Ernsthaftigkeit und schnelle Umsetzbarkeit der von der Beschwerdegegnerin angekündigten Einleitung von Vollstreckungsmassnahmen.