Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer im Moment, als er sich in T., Schweiz, abgemeldet hat, noch keine Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdegegnerin zuvor am 3. Dezember 2021 die Betreibung eingeleitet hatte. Aufgrund der Ankündigungen und der angesetzten Fristen musste der Beschwerdeführer ab dem 3. Dezember 2021 fest damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin diesen Schritt unternehmen wird. Die Beschwerdegegnerin war bereits seit einiger Zeit anwaltlich vertreten und der Beschwerdeführer korrespondierte vor seiner Abmeldung in T., Schweiz, ausschliesslich mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin.