Sechs Tage später hat sich der Beschwerdeführer in T., Schweiz, abgemeldet und damit seine Ankündigung vom 3. Dezember 2021 umgesetzt. Aufgrund seiner aktuellen Abklärungen in Deutschland wusste er einerseits von der Restschuldbefreiung und andererseits davon, dass diese für die Beschwerdegegnerin einen Nachteil darstellt. Zudem war ihm bewusst, dass Vollstreckungsmassnahmen in Deutschland mit zusätzlichem Aufwand für die Beschwerdegegnerin verbunden sein würden. Die Wohnsitzverlegung hat der Beschwerdeführer vorgenommen, um Nachteile für die Beschwerdegegnerin zu produzieren bzw. die damit für ihn selber verbundenen Vorteile zu erlangen.