Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3844 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer widersprechen lassen, weshalb der Beschwerdeführer mit der Einleitung der Betreibung ernsthaft rechnen musste, so wie dies in den beiden E-Mails vom 25. November 2021 und 1. Dezember 2021 vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin angekündigt worden war. Am 7. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin unter anderem folgendes mitgeteilt: