Vorliegend sind direkte Beweise für die innere Tatsache der Schädigungsabsicht gegeben. Am 25. November 2021 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er die Darlehenstranche von Fr. 50'000.-- nicht bis 2. Dezember 2021 bezahle, die Betreibung angedroht. Am 30. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung. Am Mittwoch, 1. Dezember 2021 hat die Beschwerdegegnerin antworten lassen, den nächsten Schritt am Freitag einleiten zu müssen. Am Freitag, 3. Dezember 2021, hat sich der Beschwerdeführer in einer E-Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gewandt und wörtlich folgendes ausgeführt: