Die Schädigungsabsicht ist ein innerer Vorgang. Eine innere Tatsache, welche sich nicht in äusseren Umständen manifestierte, kann naturgemäss direkt nur durch das Zeugnis derjenigen Person bewiesen werden, welche den fraglichen Gedankengang tätigte, den fraglichen Willen hatte oder die fragliche Absicht hegte. Soweit sich eine innere Tatsache in äusseren Umständen manifestierte, diese einem Beweis zugänglich sind und deren Vorliegen zwingend auf die innere Tatsache schliessen lässt, kann der Beweis für die innere Tatsache (auch) ohne das Zeugnis der betreffenden Person durch den Beweis der äusseren Umstände bewiesen werden.