Aus den Erwägungen: 3e) Der Beschwerdeführer hat sich Mitte Dezember 2021 in T., Schweiz, abgemeldet und hat nach seinen Angaben den "Neben-" zum "Haupt-"Wohnsitz gemacht. Die Adresse des Wohnortes in H., Deutschland, ist bekannt und der Beschwerdeführer ist dort auch erreichbar. Wie oben in Erwägung 3a dargelegt, liegt in einem solchen Fall eine Schuldnerflucht nur vor, wenn der Grund für die Verlegung in der Absicht besteht, den Gläubiger zu schädigen. Die Schädigungsabsicht ist ein innerer Vorgang.