AR GVP 34/2022 Nr. 3844 Schuldnerflucht (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Schädigungsabsicht des Schuldners vorliegend bejaht. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.09.2022, ERZ 22 14 Aus den Erwägungen: 3e) Der Beschwerdeführer hat sich Mitte Dezember 2021 in T., Schweiz, abgemeldet und hat nach seinen Angaben den "Neben-" zum "Haupt-"Wohnsitz gemacht. Die Adresse des Wohnortes in H., Deutschland, ist bekannt und der Beschwerdeführer ist dort auch erreichbar. Wie oben in Erwägung 3a dargelegt, liegt in einem solchen Fall eine Schuldnerflucht nur vor, wenn der Grund für die Verlegung in der Absicht besteht, den Gläu- biger zu schädigen. Die Schädigungsabsicht ist ein innerer Vorgang. Eine innere Tatsache, welche sich nicht in äusseren Umständen manifestierte, kann naturgemäss direkt nur durch das Zeugnis derjenigen Person bewie- sen werden, welche den fraglichen Gedankengang tätigte, den fraglichen Willen hatte oder die fragliche Absicht hegte. Soweit sich eine innere Tatsache in äusseren Umständen manifestierte, diese einem Beweis zugänglich sind und deren Vorliegen zwingend auf die innere Tatsache schliessen lässt, kann der Beweis für die innere Tatsache (auch) ohne das Zeugnis der betreffenden Person durch den Beweis der äusseren Umstände bewiesen werden. In allen anderen Fällen bleibt das Zeugnis der betreffenden Person das entschei- dende Beweismittel. Schliesslich kann der Beweis auch durch den Nachweis von Indizien und Hilfstatsachen geführt werden. Indizien sind dabei äussere Umstände, deren Vorhandensein nicht zum Schluss zwingt, dass die fragliche innere Tatsache gegeben ist, aber immerhin für deren Vorliegen sprechen. Hilfstatsachen sind Umstände, deren Vorliegen das Zeugnis der Person, bei der sich die innere Tatsache verwirklichte, oder bestimmte Indizien stützt. Vorliegend sind direkte Beweise für die innere Tatsache der Schädigungsabsicht gegeben. Am 25. November 2021 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er die Darlehenstranche von Fr. 50'000.-- nicht bis 2. Dezember 2021 bezahle, die Betreibung angedroht. Am 30. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung. Am Mittwoch, 1. Dezember 2021 hat die Beschwerdegegnerin antworten lassen, den nächsten Schritt am Freitag einleiten zu müssen. Am Freitag, 3. Dezember 2021, hat sich der Beschwerdeführer in einer E-Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gewandt und wört- lich folgendes ausgeführt: "Wenn Sie also, wie angekündigt, die Betreibung einleiten zwingen Sie mich dazu, meinen Wohnsitz wieder nach Deutschland zu verlagern und dort Ihre Vollstreckung und Klagen, nach dem dortigen Recht, über mich ergehen zu lassen." … "Aus meiner Sicht wird der Schaden für Ihre Mandantin dadurch erheblich grösser, da zu den Kosten einer Klage/Vollstreckung auch noch eine, aus heutiger Sicht 100% uneinbringliche Forderung entsteht, da Pfändungen bei meiner Rente und Vermögenssituation nichts bringen werden. Es ist Ihre Entschei- dung wie Sie weiter verfahren." Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3844 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer widersprechen lassen, weshalb der Beschwerdeführer mit der Einleitung der Betreibung ernsthaft rechnen musste, so wie dies in den beiden E-Mails vom 25. Novem- ber 2021 und 1. Dezember 2021 vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin angekündigt worden war. Am 7. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin unter ande- rem folgendes mitgeteilt: "Ich bin aktuell in Deutschland und hatte einen Termin bei einer Schuldnerberatung um meine Situation und einen leider erwartbaren Pfändungsversuch an meinem neuen Wohnsitz zu besprechen. Sie wer- den jetzt vorauss. in Deutschland gegen mich die Vollstreckung einleiten, um vor Gericht über einen Korrespondenzanwalt einen rechtsgültigen Titel zu erwirken. Das Ergebnis meines Gesprächs bei der Beratung hat zusammengefasst ergeben, dass dann das deut- sche Insolvenzverfahren mit der Offenlegung meiner Einkünfte und meines Vermögens (Die Zahlen ken- nen Sie ja. Bitte beachten Sie den beigefügten neu berechneten Rentenbescheid v. 23.11.2021 über den korrigierten Betrag NEU: chf 1.031.-) eingeleitet wird. Ein pfändbarer Betrag ist auf Grund der gel- tenden Pfändungsgrenzen auch in D nicht zu erwarten und nach 3 Jahren erfolgt eine gerichtlich ver- fügte Restschuldbefreiung gem. geltendem EU und deutschem Recht." Sechs Tage später hat sich der Beschwerdeführer in T., Schweiz, abgemeldet und damit seine Ankündigung vom 3. Dezember 2021 umgesetzt. Aufgrund seiner aktuellen Abklärungen in Deutschland wusste er einerseits von der Restschuldbefreiung und andererseits davon, dass diese für die Beschwerdegegnerin einen Nachteil darstellt. Zudem war ihm bewusst, dass Vollstreckungsmassnahmen in Deutschland mit zusätzlichem Aufwand für die Beschwerdegegnerin verbunden sein würden. Die Wohnsitzverlegung hat der Beschwerdeführer vorge- nommen, um Nachteile für die Beschwerdegegnerin zu produzieren bzw. die damit für ihn selber verbundenen Vorteile zu erlangen. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer im Moment, als er sich in T., Schweiz, abgemeldet hat, noch keine Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdegegnerin zuvor am 3. Dezember 2021 die Betreibung eingeleitet hatte. Aufgrund der Ankündigungen und der angesetzten Fristen musste der Beschwerdeführer ab dem 3. Dezember 2021 fest damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin diesen Schritt unternehmen wird. Die Beschwerdegegnerin war bereits seit einiger Zeit anwaltlich vertreten und der Beschwerdeführer korrespon- dierte vor seiner Abmeldung in T., Schweiz, ausschliesslich mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin. Dies sprach klar für die Ernsthaftigkeit und schnelle Umsetzbarkeit der von der Beschwerdegegnerin angekün- digten Einleitung von Vollstreckungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass nach seiner E-Mail vom 7. Dezember 2021 und vor der Abmel- dung am 13. Dezember 2021 ein anderer Grund eingetreten war, der die Veränderung der melderechtlichen Situation hätte erklären können. Der Abschluss der Ausbildung der Kinder, der Wechsel in die dritte Lebens- phase, die Rückkehr an den Ort der Kindheit, verwandtschaftliche Verflechtungen und Unterschiede der Lebenshaltungskosten können Motive sein, um einen Wohnort zu wechseln. Vorliegend hat der Beschwerde- führer in den zwei E-Mails vom 3. und 7. Dezember 2021 den möglichen Wohnsitzwechsel indessen ausdrück- lich und einzig in den Zusammenhang mit der drohenden Zwangsvollstreckung gestellt. Nur wenige Tage spä- ter hat er sich abgemeldet. Weil der Beschwerdeführer bereits lange Zeit vor der Abmeldung in T., Schweiz, in H., Deutschland, über eine Unterkunft verfügte (vgl. etwa die Meldebestätigung vom 28. Juli 2016) und eigenen Angaben zufolge sich auch häufig und länger dort aufgehalten hat, bedurfte die registerrechtliche Veränderung keiner besonderen Vorbereitung. Das Suchen einer Wohnung und ein aufwendiger Umzug der persönlichen Habe waren nicht notwendig. Kommt hinzu, dass die Ehefrau und ein - volljähriges - Kind des Beschwerdeführers weiterhin in der Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3844 bisherigen ehelichen Liegenschaft wohnen und dort ihren Hauptwohnsitz weiterführen. Eine Räumung der bis- herigen Wohnung war deshalb nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat auch ausführen lassen, er werde immer wieder in T., Schweiz, bei seiner Familie sein. Dies bedingt das Vorhandensein persönlicher Gegen- stände. Seite 3/3