EUGEN FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 234). Wenn also der Schuldner oder die Schuldnerin nicht selbst über ausreichend Liquidität verfügt, um die Verfahrenskosten zu decken, muss sie die Kosten durch unentgeltliche Beiträge von Dritten sicherstellen. Erst wenn auch dies nicht gelingt, ist das Gesuch abzuweisen (VOCK/GANZONI, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 334 SchKG).