Aus den Erwägungen: 7. Sodann hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe keine flüssigen Mittel, um die Kosten eines Nachlassverfahrens bezahlen zu können. Die Bewilligung einer privaten Schuldenbereinigung setzt neben der Aussicht auf Sanierung auch die Sicherstellung der Verfahrenskosten voraus (Art. 334 Abs. 1 SchKG). Die Gerichtskosten bewegen sich in einem Rahmen von Fr. 40.-- bis Fr. 200.-- (Art. 56 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebV SchKG, SR 281.35). Die Kosten des Sachwalters können, wie die Beschwerdeführerin richtig vortragen lässt, sich auf mehrere Tausend Franken belaufen.