Sachverhalt: Am 15. Dezember 2021 stellte die nicht im Handelsregister eingetragene Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz das Begehren, es sei über sie der Konkurs zu eröffnen. Den von der Vorinstanz verlangten Vorschuss von Fr. 3‘000.-- bezahlte sie rechtzeitig. Zudem gab sie Erklärungen zu ihren finanziellen Verhältnissen ab. Mit Entscheid vom 7. April 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch ab.