AR GVP 34/2022 Nr. 3849 Sicherstellung der Verfahrenskosten einer privaten Schuldenbereinigung (Art. 333 Abs. 1, 334 Abs. 1 SchKG). Verfügt der Schuldner oder die Schuldnerin nicht selbst über ausreichend Liquidität zur Deckung der Verfahrenskosten und stellen auch Dritte die Kosten durch unentgeltliche Beiträge nicht sicher, ist das Gesuch abzuweisen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 19.05.2022, ERZ 22 10