AR GVP 34/2022 Nr. 3849 Sicherstellung der Verfahrenskosten einer privaten Schuldenbereinigung (Art. 333 Abs. 1, 334 Abs. 1 SchKG). Verfügt der Schuldner oder die Schuldnerin nicht selbst über ausreichend Liquidität zur Deckung der Verfahrenskosten und stellen auch Dritte die Kosten durch unentgeltliche Beiträge nicht sicher, ist das Gesuch abzuweisen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 19.05.2022, ERZ 22 10 Sachverhalt: Am 15. Dezember 2021 stellte die nicht im Handelsregister eingetragene Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz das Begehren, es sei über sie der Konkurs zu eröffnen. Den von der Vorinstanz verlangten Vor- schuss von Fr. 3‘000.-- bezahlte sie rechtzeitig. Zudem gab sie Erklärungen zu ihren finanziellen Verhältnissen ab. Mit Entscheid vom 7. April 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Aus den Erwägungen: 7. Sodann hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe keine flüssigen Mittel, um die Kosten eines Nachlassverfahrens bezahlen zu können. Die Bewilligung einer privaten Schuldenbereinigung setzt neben der Aussicht auf Sanierung auch die Sicher- stellung der Verfahrenskosten voraus (Art. 334 Abs. 1 SchKG). Die Gerichtskosten bewegen sich in einem Rahmen von Fr. 40.-- bis Fr. 200.-- (Art. 56 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, GebV SchKG, SR 281.35). Die Kosten des Sachwalters können, wie die Beschwerdeführe- rin richtig vortragen lässt, sich auf mehrere Tausend Franken belaufen. In der Praxis wird allerdings oft von Schuldenberatungsstellen ein Sachwalter gestellt, der auf ein Honorar verzichtet (ANDRES/NYFFELER, Basler Kommentar, SchKG II, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 334 SchKG; MARIO RONCORONI, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 334 SchKG; EUGEN FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Kon- kurseröffnung, 2010, S. 234). Wenn also der Schuldner oder die Schuldnerin nicht selbst über ausreichend Liquidität verfügt, um die Verfahrenskosten zu decken, muss sie die Kosten durch unentgeltliche Beiträge von Dritten sicherstellen. Erst wenn auch dies nicht gelingt, ist das Gesuch abzuweisen (VOCK/GANZONI, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 334 SchKG). Wenn also die Beschwerdeführerin im Moment nicht über die liquiden Mittel verfügt, um einen Vorschuss von rund Fr. 4'000.-- für ein Verfahren nach Art. 333 SchKG zu leisten, steht allein dieser Umstand der Annahme einer Sanierungsaussicht nicht im Wege. Seite 1/1