Aus den Erwägungen: 2.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe den Mangel des fehlenden Organs anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung am 5. November 2020 beseitigt. Am 17. November 2020 und damit rund 2 Wochen vor dem Entscheid der Vorinstanz sei der Eintrag im Handelsregister erfolgt.