Dies ist vorliegend der Fall.) hier nicht zu befolgen. Zwar hat sich der Berufungskläger nicht auf die verfrühte Kündigung berufen, die Unwirksamkeit einer Kündigung ist aber nach einhelliger Lehre von Amtes wegen zu prüfen (BACHOFNER, a.a.O., Rz. 453 S. 245, mit vielen Hinweisen). Das Gericht hat die Unwirksamkeit zu beachten, wenn sie sich aus den Akten ergibt (dieselbe, a.a.O., Rz. 453 S. 246). Ohne gültige Kündigung ist eine Ausweisung nicht möglich. Mithin kann auf das Gesuch der Berufungsbeklagten nicht eingetreten werden. Dies führt zur Gutheissung der Berufung und Aufhebung des angefochtenen Entscheids.