163 S. 87 oben und Rz. 194 S. 109 oben). Weil vorliegend die Kündigung am zweitletzten Tag der Zahlungsfrist verschickt worden ist, ist die Rechtsprechung zur Beachtlichkeit einer am letzten Tag der Zahlungsfrist ausgesprochenen Kündigung (Urteil des Bundesgerichts 4A_585/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3.5; im Kern geht es nicht um das Versanddatum der Kündigung, sondern darum, dass die Kündigung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Mieter eintrifft: IRÈNE SPIRIG, in: Anita Thanei und andere [Hrsg.], Mietrecht für die Praxis, 9. Aufl. 2016, Nr. 27.2.8 S. 714. Dies ist vorliegend der Fall.) hier nicht zu befolgen.