Die Kündigungsandrohung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und es gilt für den Zugang die relative Empfangstheorie (EVA BACHOFNER, Die Mieterausweisung, 2019, Rz. 149; Urteil des Bundesgerichts 4A_451/2011 vom 29. November 2011 E. 3.1). Die Zahlungsfrist beginnt am Tag nach der Zustellung der Kündigungsandrohung zu laufen (dieselbe, a.a.O., Rz. 157).