AR GVP 33/2021 Nr. 3823 Zeugnisfähigkeit (Art. 169 ZPO). Ein 7jähriges Kind ist noch nicht urteilsfähig und von einer Zeugenbefra- gung - auch einer informellen gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO - ist deshalb abzusehen. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 04.10.2021, ERZ 21 38 Aus den Erwägungen: i) Zum Beweis für ihre Behauptung, der Kindsvater habe den Kindern gegenüber geäussert, die Kindsmutter komme ins Gefängnis, wenn sie die Kinder nicht umgehend in A. einschule, hat die Gesuchstellerin die Anhö- rung von B. angeboten. Es geht dabei nicht um eine Anhörung nach Art. 298 ZPO, sondern um ein Beweismit- tel nach Art. 150 ff. ZPO. Zwar kennt das Gesetz kein Mindestalter für Zeugen, eine Befragung wird aber nur durchgeführt, wenn zumin- dest die Urteilsfähigkeit vorhanden ist (SCHMID/BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 169 ZPO). Dies ist nach einer allgemeinen Vermutung ab dem 12. Altersjahr eines Kindes der Fall. B. wird im November 2021 sieben Jahre alt und ist somit noch nicht urteilsfähig. Von einer Zeugenbefragung ist deshalb abzusehen (vgl. auch dieselben, a.a.O., N. 3 zu Art. 169 ZPO). Weil im Bereich der Kinderbelange der Freibeweis gilt (STALDER/VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 296 ZPO) wäre eine formlose Anhörung von B. zulässig (entgegen Art. 168 Abs. 1 ZPO, vgl. aber Abs. 2 von Art. 168 ZPO). In der jetzigen Situation und mit Blick auf sein gerin- ges Alter ist B. eine Beweis-Anhörung nicht zumutbar, weshalb davon abgesehen wird. Seite 1/1