Der Berufungskläger hat die berichtigte Fassung des begründeten Entscheids am 25. August 2021 in Empfang genommen. Die Frist begann somit am 26. August 2021 zu laufen und endete – in Beachtung des Fristenlaufes an Wochenenden (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – am Montag, 6. September 2021. Mit der an diesem Tag der Post übergebenen Berufung ist die Berufungsfrist eingehalten worden. Seite 2/2