Die Berufungsbeklagte 2 hat denn auch keine Norm angerufen, die ihren Standpunkt stützen würde. Allenfalls könnte aus einem allgemeinen Grundsatz des Zivilprozessrechts etwas bezüglich der Gültigkeit abgeleitet werden. Dafür aber müsste die rechtswissenschaftliche Lehre konsultiert werden. Es ist auch denkbar, dass Rechtsprechung zu diesem Thema besteht. Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes war der Rechtsvertreter des Berufungsklägers aber nicht gehalten, sich mit Lehre und Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Er durfte deshalb auf die Anordnung der Vorinstanz, wonach die Rechtsmittelfrist mit der Eröffnung des berichtigten Entscheides zu laufen beginnt, abstellen.