Noch vor Ablauf der durch die Zustellung der ersten Fassung des begründeten Urteils ausgelösten Rechtsmittelfrist stellte die Vorinstanz den Parteien eine berichtigte Fassung zu, in der auf das Rechtsmittel der Berufung und eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen hingewiesen worden war. Zudem fügte die Vorinstanz folgenden Satz bei: "Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Eröffnung des vorliegend berichtigten Entscheides zu laufen." Die von der Berufungsbeklagten 2 geltend gemachte Ungültigkeit dieser Anordnung der Vorinstanz ergibt sich nicht aus dem Text einer Bestimmung der ZPO. Die Berufungsbeklagte 2 hat denn auch keine Norm angerufen, die ihren Standpunkt stützen würde.