314 Abs. 1 ZPO) hätte der sehr erfahrene Rechtsvertreter des Berufungsklägers bei dem von ihm angegebenen Streitwert das zur Verfügung stehende Rechtsmittel und die Rechtsmittelfrist ohne weiteres erkennen können. Dass das summarische Verfahren zur Anwendung gelangte, hatte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bereits gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich erwähnt.