Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3821 Erfahrungen. Sodann kann eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben von einer Prozesspartei nur verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2)."