Dem hält die Berufungsbeklagte 2 entgegen, es treffe zwar zu, dass im ursprünglichen Urteil eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten gewesen sei. Dieser Fehler sei für den Rechtsvertreter des Berufungsklägers aber ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Rechtsmittelfrist sei deshalb durch den ursprünglichen Entscheid ausgelöst worden. Damit erweise sich die Berufung als nicht fristgerecht, weshalb darauf nicht einzutreten sei.