Dies schliesst die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit von vornherein aus. Mithin ist das Gesuch von S. abzuweisen. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin A. ist das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. September 2020 nicht eingetreten (Urteil BGer 5A_461/2020). Seite 2/2