c) Der Vorderrichter hat im Rahmen einer selbständigen Unterhaltsklage über die weiteren Kinderbelange entschieden (vgl. Art. 304 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf Art. 298 Abs. 3ter ZGB hat er die alternierende Obhut angeordnet und gleichzeitig die Betreuungszeiten festgelegt (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids). Vorliegend steht die Betreuung der Kinder durch die Eltern zur Diskussion. Es geht dabei um das interne Verhältnis mehrerer Personen. Eine Betreuungsregelung ist rechtsgestaltend und damit ein Gestaltungsentscheid im Sinne von Art. 315 Abs. 3 ZPO. Dies schliesst die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit von vornherein aus.