b) Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung grundsätzlich (zu den gesetzlichen Ausnahmen vgl. Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO) die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Rechtsmittelanträge. Die Berufungsinstanz kann allerdings gemäss Art. 315 Abs. 2 ZPO abweichend von diesem Grundsatz auf Antrag hin (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1010 ff.) die Vollstreckung (besser: Vollstreckbarkeit; SEILER, a.a.O., Rz. 1005) des angefochtenen Urteils vorzeitig bewilligen, sofern es sich bei diesem Urteil um kein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 315 Abs. 3 ZPO handelt.