F. Das Bundesgericht hat vorliegend in seinem Urteil vom 15. Juni 2020 die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete insbesondere die Frage der Aktionärsstellung des Gesuchsgegners. In ihrem Revisionsbegehren reicht die Gesuchstellerin zu dieser Frage neue Urkunden ein, die ihr erst vor wenigen Tagen zugegangen seien. Nach den Ausführungen oben unter Erwägung E. steht die Revision nach Art. 328 ff. ZPO nicht zur Verfügung. Die Gesuchstellerin hätte ihr Begehren beim Bundesgericht einreichen müssen.