Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3817 Im Trennungsjahr werden die Unterhaltsbeiträge in der effektiven Höhe besteuert. Die Sozialabzüge dagegen beziehen sich auf den Stichtag und werden in voller Höhe vorgenommen (DANIEL BÄHLER, Familienunterhalt und Steuern, in: Jungo/Fountoulakis, Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge - Güterrecht - Unterhalt, 2016, S. 127).