Aus dem Umstand, dass in der Kündigung nicht auf das Rekursrecht an die Generalversammlung hingewiesen worden ist (Art. 846 Abs. 3 Satz 2 OR; Art. 14 Abs. 3 der Statuten), durfte dem Berufungskläger kein Nachteil erwachsen. Auf die Gültigkeit des in der Kündigung enthaltenen Ausschlusses hatte dieser Mangel aber keine Auswirkung. Aus den Statuten, aber auch aus dem erstmaligen Ausschluss vom 29. Mai 2017 war dem Berufungskläger bekannt, wie der Ausschluss anzufechten war. Er hat bis heute von seinem Rekursrecht keinen Gebrauch gemacht.