Daraus folgt, dass mittels einer einzigen Willensäusserung beide Rechtsverhältnisse aufgelöst werden konnten (Bestätigung von BGE 136 III 65 E. 2.4.1 im Urteil 4A_247/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 3.1). Mit Blick auf die Formvorschriften für die Auflösung des Mietvertrages (Art. 9 VMWG) geht die Kündigung des Mietverhältnisses vor. Sie enthält, selbst wenn dies nicht angesprochen wird, zwingend auch den Ausschluss aus der Genossenschaft. Dass entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwei Willensäusserungen notwendig wären, schreiben die Statuten und die Allgemeinen Bedingungen zum genossenschaftlichen Mietvertrag nicht vor.